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Privatversicherte

Die Leistungspflicht bei Psychotherapie richtet sich in der Privaten Krankenversicherung (PKV) nach dem individuell geschlossenen Versicherungsvertrag, das heißt dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang (§ 192 Abs. 1 VVG). Psychotherapie ist in den Musterbedingungen des PKV-Verbandes nicht geregelt. Daher ergibt sich die Erstattungsfähigkeit ausschließlich aus den jeweiligen Tarifbedingungen. Falls Psychotherapie grundsätzlich vom Leistungsinhalt erfasst ist, können die Tarife auch nach der Qualifikation bzw. Profession des Therapeuten und der Anzahl an ambulanten Sitzungen (z. B. 30 Behandlungen pro Jahr) unterscheiden.

 

Psychiatrische Leistungen werden durch die Privaten Krankenversicherungen in der Regel automatisch übernommen.

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